Norm
StEG §2 Abs1 litaRechtssatz
Der Antragsteller kann sich nicht dadurch beschwert erachten, daß ein OLG vor der Beschlußfassung über einen allfälligen Entschädigungsanspruch gemäß dem § 2 Abs 1 lit a StEG den rechtskräftigen Abschluß eines einschlägigen, seinerzeit gemäß dem § 57 StPO ausgeschiedenen Strafverfahrens abwartet, um beurteilen zu können, ob ein Ausschlußgrund gemäß dem § 3 lit b StEG vorliegt oder nicht.Der Antragsteller kann sich nicht dadurch beschwert erachten, daß ein OLG vor der Beschlußfassung über einen allfälligen Entschädigungsanspruch gemäß dem Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG den rechtskräftigen Abschluß eines einschlägigen, seinerzeit gemäß dem Paragraph 57, StPO ausgeschiedenen Strafverfahrens abwartet, um beurteilen zu können, ob ein Ausschlußgrund gemäß dem Paragraph 3, Litera b, StEG vorliegt oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0087709Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009