RS OGH 1971/10/22 10Os244/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1971
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Norm

StEG §2 Abs1 lita
StEG §3 litb
StPO §57 A

Rechtssatz

Der Antragsteller kann sich nicht dadurch beschwert erachten, daß ein OLG vor der Beschlußfassung über einen allfälligen Entschädigungsanspruch gemäß dem § 2 Abs 1 lit a StEG den rechtskräftigen Abschluß eines einschlägigen, seinerzeit gemäß dem § 57 StPO ausgeschiedenen Strafverfahrens abwartet, um beurteilen zu können, ob ein Ausschlußgrund gemäß dem § 3 lit b StEG vorliegt oder nicht.Der Antragsteller kann sich nicht dadurch beschwert erachten, daß ein OLG vor der Beschlußfassung über einen allfälligen Entschädigungsanspruch gemäß dem Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG den rechtskräftigen Abschluß eines einschlägigen, seinerzeit gemäß dem Paragraph 57, StPO ausgeschiedenen Strafverfahrens abwartet, um beurteilen zu können, ob ein Ausschlußgrund gemäß dem Paragraph 3, Litera b, StEG vorliegt oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 244/71
    Entscheidungstext OGH 22.10.1971 10 Os 244/71
    Veröff: EvBl 1972/121 S 216

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0087709

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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