Norm
ABGB §232Rechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei Beurteilung der Frage, wann im Sinne des § 232 ABGB der Fall der "Not" im einzelnen vorliegt, oder wann die Veräußerung dem Pflegebefohlenen "zum offenbaren Vorteil" gereicht.Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei Beurteilung der Frage, wann im Sinne des Paragraph 232, ABGB der Fall der "Not" im einzelnen vorliegt, oder wann die Veräußerung dem Pflegebefohlenen "zum offenbaren Vorteil" gereicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0086796Dokumentnummer
JJR_19711027_OGH0002_0050OB00284_7100000_002