Norm
ABGB §1167Rechtssatz
Der in einem Wettbewerbsprozeß unterlegene Beklagte kann gegen den Werbungsmittler, der im Auftrag des siegreichen Klägers die vom Gericht bewilligte Urteilsveröffentlichung veranlaßt hat, auch dann keine Ansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung dieser Veröffentlichung geltend machen, wenn er durch Schuldübernahme die Zahlung der Kosten des Anzeigenauftrages übernommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022008Dokumentnummer
JJR_19711027_OGH0002_0060OB00245_7100000_001