RS OGH 1971/10/27 6Ob245/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1971
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Norm

ABGB §1167
ABGB §1405

Rechtssatz

Der in einem Wettbewerbsprozeß unterlegene Beklagte kann gegen den Werbungsmittler, der im Auftrag des siegreichen Klägers die vom Gericht bewilligte Urteilsveröffentlichung veranlaßt hat, auch dann keine Ansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung dieser Veröffentlichung geltend machen, wenn er durch Schuldübernahme die Zahlung der Kosten des Anzeigenauftrages übernommen hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 245/71
    Entscheidungstext OGH 27.10.1971 6 Ob 245/71
    Veröff: ÖBl 1972,76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022008

Dokumentnummer

JJR_19711027_OGH0002_0060OB00245_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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