RS OGH 2012/5/15 7Ob189/71, 3Ob77/12p

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Veröffentlicht am 27.10.1971
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Rechtssatz

Der Partner einer Gütergemeinschaft unter Lebenden, der Leistungen aus dem auf Grund der Gütergemeinschaft gemeinsamen Vermögen erbracht hat (hier Ausgedingsleistungen), hat keinen Regreßanspruch gegen den anderen Partner.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022351

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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