Norm
Tir HöfeG §7Rechtssatz
Das Recht des Eigentümers, die Aufhebung der Höfeeigenschaft eines geschlossenen Hofes zu beantragen, ist ein höchstpersönliches, nicht vererbliches. Es kann nur vom Eigentümer (Anerben) ausgeübt werden, nicht aber von einem anderen Erben oder einer Verlassenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0063731Dokumentnummer
JJR_19711028_OGH0002_0010OB00287_7100000_003