RS OGH 2006/10/12 1Ob287/71, 6Ob2/06x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1971
beobachten
merken

Norm

Tir HöfeG §7

Rechtssatz

Das Recht des Eigentümers, die Aufhebung der Höfeeigenschaft eines geschlossenen Hofes zu beantragen, ist ein höchstpersönliches, nicht vererbliches. Es kann nur vom Eigentümer (Anerben) ausgeübt werden, nicht aber von einem anderen Erben oder einer Verlassenschaft.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 287/71
    Entscheidungstext OGH 28.10.1971 1 Ob 287/71
    Veröff: EvBl 1972/102 S 183 = RZ 1972,89
  • RS0063731">6 Ob 2/06x
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 2/06x
    Beisatz: Steht der Hof im Miteigentum mehrerer Personen, so müssen dem Antrag alle Eigentümer zustimmen. Bei Weigerung eines Minderheitseigentümers oder bei Stimmengleichheit kann die fehlende Zustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 835 ABGB ersetzt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0063731

Dokumentnummer

JJR_19711028_OGH0002_0010OB00287_7100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten