Norm
ZPO §503 Z4 E4c11Rechtssatz
Ob und welche allenfalls nach § 863 ABGB zu beurteilende Handlungen gesetzt wurden, in welcher Absicht dies geschah, ist eine Tatsachenfeststellung.Ob und welche allenfalls nach Paragraph 863, ABGB zu beurteilende Handlungen gesetzt wurden, in welcher Absicht dies geschah, ist eine Tatsachenfeststellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0043407Dokumentnummer
JJR_19711028_OGH0002_0010OB00288_7100000_001