RS OGH 2012/10/22 1Ob251/71, 5Ob301/76, 5Ob274/98z, 6Ob184/01d, 9ObA50/12m

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Veröffentlicht am 28.10.1971
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Norm

KO §6

Rechtssatz

Es liegt ohne Beobachtung des in der Konkursordnung vorgeschriebenen Anmeldungsverfahrens Unzulässigkeit des Rechtsweges vor. Das gilt jedoch nicht für Masseforderungen, die von den Konkursforderungen rechtlich verschieden zu beurteilen sind (SZ 36/63) und insbesondere keiner Anmeldungspflicht im Konkurs unterliegen (EvBl 1971/197).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0064002

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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