Norm
Auslieferungsvertrag Österreich - BRD Art7 Z1Rechtssatz
Wenn auch die vom BM für Justiz für das Einlangen des Auslieferungsbegehrens gesetzte Frist nicht den Charakter einer Fallfrist hat (EvBl 1955/303; Lohsing-Serini 147), so kann doch die Annahme der inländischen Gerichtsgewalt nach dem § 40 StG, die sich auf den ergebnislosen Ablauf dieser Frist stützt, nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens widerlegt werden.Wenn auch die vom BM für Justiz für das Einlangen des Auslieferungsbegehrens gesetzte Frist nicht den Charakter einer Fallfrist hat (EvBl 1955/303; Lohsing-Serini 147), so kann doch die Annahme der inländischen Gerichtsgewalt nach dem Paragraph 40, StG, die sich auf den ergebnislosen Ablauf dieser Frist stützt, nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens widerlegt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0076031Dokumentnummer
JJR_19711028_OGH0002_0120OS00202_7100000_001