Norm
StGB §34Rechtssatz
Ein Buchhalter in einer Vertrauensstellung, der das in in ihn gesetzte Vertrauen mißbraucht (§ 183 StG - nunmehr § 133 StGB), kann nicht die mangelnde Beaufsichtigung, die eine Folge des in ihn gesetzte Vertrauens war, als Milderungsgrund geltend machen.Ein Buchhalter in einer Vertrauensstellung, der das in in ihn gesetzte Vertrauen mißbraucht (Paragraph 183, StG - nunmehr Paragraph 133, StGB), kann nicht die mangelnde Beaufsichtigung, die eine Folge des in ihn gesetzte Vertrauens war, als Milderungsgrund geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0091082Dokumentnummer
JJR_19711029_OGH0002_0100OS00184_7100000_001