Norm
StGB §34Rechtssatz
Ein Buchhalter in einer Vertrauensstellung, der das in in ihn gesetzte Vertrauen mißbraucht (§ 183 StG - nunmehr § 133 StGB), kann nicht die mangelnde Beaufsichtigung, die eine Folge des in ihn gesetzte Vertrauens war, als Milderungsgrund geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0091082Dokumentnummer
JJR_19711029_OGH0002_0100OS00184_7100000_001