Norm
StPO §290 Abs1Rechtssatz
Ein erfolgreicher Einspruch eines Angeklagten gegen das in seiner Abwesenheit gefällte Strafurteil (§ 427 Abs 3 StPO) steht der Anwendung des § 290 Abs 1 StPO in Ansehung dieses Angeklagten aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde eines anderen Angeklagten nicht entgegen.Ein erfolgreicher Einspruch eines Angeklagten gegen das in seiner Abwesenheit gefällte Strafurteil (Paragraph 427, Absatz 3, StPO) steht der Anwendung des Paragraph 290, Absatz eins, StPO in Ansehung dieses Angeklagten aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde eines anderen Angeklagten nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100450Dokumentnummer
JJR_19711029_OGH0002_0110OS00102_7000000_001