Norm
ABGB §1497 IVDRechtssatz
Ein Mangel der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens ist nicht erst dann anzunehmen, wenn die Summe der Verfahrensstillstände, vermehrt um den bei Klagseinbringung schon abgelaufenen Teil der Verjährungsfrist, die gesamte Verjährungsfrist überschreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0034689Dokumentnummer
JJR_19711104_OGH0002_0020OB00072_7100000_002