Norm
ABGB §1497 IVDRechtssatz
Die Säumnisfolgen (des § 365 ZPO) sind zwingend vorgeschrieben und treten unmittelbar auf Grund des Gesetzes ein, ohne daß es ihrer vorherigen Androhung durch das Gericht bedurfte.Die Säumnisfolgen (des Paragraph 365, ZPO) sind zwingend vorgeschrieben und treten unmittelbar auf Grund des Gesetzes ein, ohne daß es ihrer vorherigen Androhung durch das Gericht bedurfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0034685Dokumentnummer
JJR_19711104_OGH0002_0020OB00072_7100000_001