Norm
StPO §260 Z2Rechtssatz
Mit der Anführung im Urteilsspruch, daß der Angeklagte in der Absicht auf Versetzung in Furcht und Unruhe handelte, wird nur der gesetzliche Tatbestand des Verbrechens nach § 99 StG in subjektiver Beziehung als durch die Tat hergestellt erachtet, somit ein Akt der Subsumtion im Sinne des § 260 Z 2 StPO gesetzt, nicht aber eine Tatsachenfeststellung getroffen.Mit der Anführung im Urteilsspruch, daß der Angeklagte in der Absicht auf Versetzung in Furcht und Unruhe handelte, wird nur der gesetzliche Tatbestand des Verbrechens nach Paragraph 99, StG in subjektiver Beziehung als durch die Tat hergestellt erachtet, somit ein Akt der Subsumtion im Sinne des Paragraph 260, Ziffer 2, StPO gesetzt, nicht aber eine Tatsachenfeststellung getroffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0098981Dokumentnummer
JJR_19711108_OGH0002_0110OS00176_7100000_001