RS OGH 1971/11/9 9Os38/70, 12Os93/73, 11Os154/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1971
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Norm

StGB §10

Rechtssatz

Eine Notstandssituation erfordert, daß die (objektiv) strafbare Handlung das einzige Mittel ist, um ein unmittelbar drohendes unverhältnismäßiges, demnach größeres Übel als das durch die Notstandskehrung verursachte zu vermeiden. Die Anwendung des Schuldausschließungsgrunds des (entschuldigenden) Notstands auf die Abwägung wirtschaftlicher Vorteile und Nachteile kommt nicht in Frage.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 38/70
    Entscheidungstext OGH 09.11.1971 9 Os 38/70
  • 12 Os 93/73
    Entscheidungstext OGH 04.12.1973 12 Os 93/73
    Vgl auch; Beisatz: Kein Notstand bei Verstoß gegen KartellG wegen einer Umsatzeinbuße eines Unternehmens. (T1)
  • 11 Os 154/03
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 11 Os 154/03
    Vgl auch; nur: Eine Notstandssituation erfordert, daß die (objektiv) strafbare Handlung das einzige Mittel ist, um ein unmittelbar drohendes unverhältnismäßiges, demnach größeres Übel als das durch die Notstandskehrung verursachte zu vermeiden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089305

Dokumentnummer

JJR_19711109_OGH0002_0090OS00038_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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