Norm
ABGB §294 ERechtssatz
Im Gesellschaftseigentum stehende Pfandsachen können nicht in gleicher Weise auch den Eigentümern der Betriebsliegenschaft gehören und von diesen als Zubehör der Liegenschaft gewidmet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0003397Dokumentnummer
JJR_19711110_OGH0002_0030OB00102_7100000_001