RS OGH 1971/11/10 6Ob173/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1971
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Norm

GenG §33
GenG §48 Z3 GenG

Rechtssatz

Enthält die Satzung einer Genossenschaft für die Liquidation einen bestimmten Schlüssel der Aufteilung des Vermögens unter die Mitglieder, kann davon durch (satzungsändernden) Mehrheitsbeschluß nicht abgegangen werden, sofern dadurch eine sachlich nicht begründete Ungleichsbehandlung von Mitgliedern unter nachträglicher Entziehung bereits erworbener Rechte bewirkt würde. Der gleichheitswidrige Generalsversammlungsbeschluß ist nichtig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 173/71
    Entscheidungstext OGH 10.11.1971 6 Ob 173/71
    Veröff: JBl 1972,213

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0059795

Dokumentnummer

JJR_19711110_OGH0002_0060OB00173_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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