RS OGH 1986/11/4 2Ob93/71, 2Ob199/72 (2Ob200/72), 4Ob83/75, 14Ob162/86

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Veröffentlicht am 11.11.1971
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Norm

ABGB §1295 IId1
StVO §1
StVO §14 Abs3
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Im Falle der Unanwendbarkeit der Vorschriften der StVO 1960 ergibt sich die Verpflichtung eines Fahrzeuglenkers, sich beim Rückwärtsfahren, sofern es die Verkehrssicherheit erfordert, eines geeigneten Einweisers zu bedienen, aus dem allgemeinen Gefährdungsverbot des § 335 StG.Im Falle der Unanwendbarkeit der Vorschriften der StVO 1960 ergibt sich die Verpflichtung eines Fahrzeuglenkers, sich beim Rückwärtsfahren, sofern es die Verkehrssicherheit erfordert, eines geeigneten Einweisers zu bedienen, aus dem allgemeinen Gefährdungsverbot des Paragraph 335, StG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0023599

Dokumentnummer

JJR_19711111_OGH0002_0020OB00093_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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