RS OGH 1971/11/11 1Ob183/71, 7Ob274/00w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1971
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Norm

ABGB §1409 D

Rechtssatz

Bei der Berichtigung der übernommenen Passiven entscheidet das Zuvorkommen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 183/71
    Entscheidungstext OGH 11.11.1971 1 Ob 183/71
    Veröff: SZ 44/170
  • 7 Ob 274/00w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 274/00w
    Beisatz: Zuvorgekommen ist Derjenige, dessen Forderung früher zahlbar ist - sei es durch Mahnung, Präsentation eines Wertpapiers oder Eintritt des Termins. Sonst kommt es darauf an, wer die Zahlung zuerst verlangt (SZ 44/170, 9 Ob 254/99i). (T1); Beisatz: Zahlt der Erwerber dem Veräußerer den Kaufpreis aus, ohne sich entsprechend Kenntnis über die aushaftenden Forderungen und deren Zeitpunkt der Zahlbarkeit zu verschaffen und überlässt er es dem Veräußerer, die Forderungen seiner Gläubiger zu tilgen, so trägt er das Risiko, dass nicht haftungsbefreiend, weil nicht nach dem Zuvorkommen, den Gläubigern Zahlung geleistet wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0033228

Dokumentnummer

JJR_19711111_OGH0002_0010OB00183_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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