RS OGH 1971/11/15 11Os241/71

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Veröffentlicht am 15.11.1971
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Norm

StPO §427 Abs3 A

Rechtssatz

War der Angeklagte wegen fieberhafter Darminfektion - ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 427 Abs 3 StPO - gehindert, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, so ist es bedeutungslos, daß er wegen seiner Erkrankung vergaß, das Gericht zu benachrichtigen und um Vertagung der Hauptverhandlung anzusuchen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 241/71
    Entscheidungstext OGH 15.11.1971 11 Os 241/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0101584

Dokumentnummer

JJR_19711115_OGH0002_0110OS00241_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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