RS OGH 1971/11/15 Bkd34/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1971
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Norm

DSt 1872 §2 G
RAO §9 Abs2

Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte auch nach dem Tode seiner Klienten sich unter Berufung auf seine Verschwiegenheitspflicht weigert, dem Disziplinarrat die entsprechenden Aufklärungen über die Art der Kostenverrechnung mit dieser zu geben, kann darin allein kein disziplinäres Vergehen weder im Sinne einer Berufspflichtenverletzung noch im Sinne der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes erblickt werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 34/70
    Entscheidungstext OGH 15.11.1971 Bkd 34/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0055673

Dokumentnummer

JJR_19711115_OGH0002_000BKD00034_7000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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