RS OGH 2025/9/18 4Ob103/71; 1Ob32/73; 8Ob73/75; 9ObA173/00g; 7Ob21/02t; 1Ob194/03s; 9ObA138/06v; 7Ob

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Veröffentlicht am 16.11.1971
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Norm

GOG §89
  1. GOG § 89 heute
  2. GOG § 89 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GOG § 89 gültig von 01.05.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2017
  4. GOG § 89 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  5. GOG § 89 gültig von 10.07.1945 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Rechtssatz

Schriftsätze sind dann als rechtzeitig überreicht anzusehen, wenn sie am letzten Tag der Frist zu einer Zeit der Post übergeben beziehungsweise in einen Postkasten geworfen wurden, zu welcher sie nach den Einrichtungen des betreffenden Postamtes noch mit dem postamtlichen Aufgabevermerk dieses Tages versehen werden konnten. Der Absender muss also den Brief entweder am Schalter des Postamtes während der Dienststunden abgegeben oder die Sendung so rechtzeitig in den Postkasten eingeworfen haben, dass die planmäßige Aushebung des Kastens noch am selben Tag erfolgt (so bereits Judikat 143 = GlUNF 657; GlUNF 5562).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 103/71
    Entscheidungstext OGH 16.11.1971 4 Ob 103/71
    Veröff: Arb 8921 = IndS 1973 H7/8,875
  • RS0059660">1 Ob 32/73
    Entscheidungstext OGH 07.03.1973 1 Ob 32/73
    Veröff: SZ 46/32 = JBl 1973,426 = RZ 1973/163 S 169 = IndS 1975 H1/925 S 13
  • 8 Ob 73/75
    Entscheidungstext OGH 09.04.1975 8 Ob 73/75
  • RS0059660">9 ObA 173/00g
    Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 ObA 173/00g
  • RS0059660">7 Ob 21/02t
    Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 21/02t
    nur: Schriftsätze sind dann als rechtzeitig überreicht anzusehen, wenn die am letzten Tag der Frist zu einer Zeit der Post übergeben beziehungsweise in einen Postkasten geworfen wurden, zu welcher sie nach den Einrichtungen des betreffenden Postamtes noch mit dem postamtlichen Aufgabevermerk dieses Tages versehen werden konnte. (T1)
  • RS0059660">1 Ob 194/03s
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 194/03s
    Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe ist, dass das Schriftstück noch am letzten Tag der zu wahrenden Frist insoweit in postalische Behandlung genommen wird, als es den Postaufgabevermerk mit dem Datum des Tages erhält; die planmäßige Aushebung des Postkastens zu einer bestimmten Uhrzeit hat im Sinne dieser Rechtsprechung keinerlei selbstständige Bedeutung. (T2)
  • RS0059660">9 ObA 138/06v
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 ObA 138/06v
    Beis wie T2
  • RS0059660">7 Ob 190/07b
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 190/07b
    Auch; Beisatz: Hier: Die Beklagten konnten durch Vorlage des betreffenden Postaufgabescheins im Original dartun, dass sie ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil innerhalb der Berufungsfrist von vier Wochen zur Post gaben. (T3)
  • RS0059660">11 Os 8/09z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2009 11 Os 8/09z
  • RS0059660">6 Ob 43/15i
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 43/15i
    Auch; Beisatz: Das Einwerfen des Schriftstücks in einen Postkasten reicht nicht aus, sofern es nicht noch rechtzeitig bei einem Postamt einlangt und dort mit einem Postaufgabevermerk versehen wird. (T4)
  • RS0059660">2 Ob 101/25d
    Entscheidungstext OGH 18.09.2025 2 Ob 101/25d
    Beisatz: Diese Regeln gelten auch für die Verwendung einer Versandstation in der Selbstbedienungszone eines Postamts. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Erhalt des Klebeetiketts nicht voraussetzt, dass die Sendung tatsächlich in die Versandstation eingeworfen wurde. Aus dem Klebeetikett kann in einem solchen Fall nur geschlossen werden, dass die Sendung nicht vor dem darauf ersichtlichen Datum in die Versandstation eingeworfen wurde. (T5)
    Beisatz: Durch den Einwurf einer Sendung in eine Versandstation am letzten Tag der Frist wird eine Frist nur dann gewahrt, wenn auf der Versandstation der Vermerk angebracht ist, dass diese noch am selben Tag ausgehoben werden wird. (T6)

Schlagworte

Arbeitsstunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0059660

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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