Norm
StGB §34Rechtssatz
Krankheiten oder körperliche Schwächezustände haben im Sinne des § 5 StVG im Rahmen des Strafvollzugs Berücksichtigung zu finden und sind daher nicht als mildernd zu werten.Krankheiten oder körperliche Schwächezustände haben im Sinne des Paragraph 5, StVG im Rahmen des Strafvollzugs Berücksichtigung zu finden und sind daher nicht als mildernd zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0087416Dokumentnummer
JJR_19711116_OGH0002_0100OS00134_7100000_001