Norm
ZPO §500 Abs2 IIGRechtssatz
Hat das Berufungsgericht das Urteil 1.Instanz zum Teil bestätigt (hier im Ausspruch über die Ungültigkeit einer Bestimmung des Mietvertrages gemäß § 19 Abs 6 und 23 MG) und zum Teil nach § 496 ZPO aufgehoben (hier im Ausspruch über die Gültigkeit einer den Mietzins betreffenden Wertsicherungsklausel), so ist hinsichtlich der Bestätigung ein Ausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO nicht erforderlich (vgl SZ 24/335, 27/112 ua) und die Revision jedenfalls zulässig (ergangen zur Rechtslage vor der ZPNov BGBl 1971/291).Hat das Berufungsgericht das Urteil 1.Instanz zum Teil bestätigt (hier im Ausspruch über die Ungültigkeit einer Bestimmung des Mietvertrages gemäß Paragraph 19, Absatz 6 und 23 MG) und zum Teil nach Paragraph 496, ZPO aufgehoben (hier im Ausspruch über die Gültigkeit einer den Mietzins betreffenden Wertsicherungsklausel), so ist hinsichtlich der Bestätigung ein Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO nicht erforderlich vergleiche SZ 24/335, 27/112 ua) und die Revision jedenfalls zulässig (ergangen zur Rechtslage vor der ZPNov BGBl 1971/291).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0042326Dokumentnummer
JJR_19711116_OGH0002_0040OB00596_7100000_001