Norm
StGB §2 B1Rechtssatz
Auch bei Benützung eines bereits vorhandenen Irrtums muß vom Täter etwas getan werden, um den ohne sein Zutun - selbst unversehens erzeugten - eingetretenen Irrtum bei dem in Irrtum Befindlichen zu erhalten oder diesen darin sogar zu bestärken. Der Irrtum oder die Ungewißheit müssen sohin in ihrer Fortdauer auf das Verhalten des Täters zurückgeführt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089313Dokumentnummer
JJR_19711118_OGH0002_0120OS00153_7100000_003