Norm
StPO §246 Abs2Rechtssatz
Handelt es sich nicht um gemeinsame Beweismittel im Sinne des § 246 Abs 2 StPO, bedarf es für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 StPO des Vorliegens eines eigenen Antrages des Beschwerdeführers oder doch wenigstens des Anschlusses an den von anderer Seite gestellten Antrag.Handelt es sich nicht um gemeinsame Beweismittel im Sinne des Paragraph 246, Absatz 2, StPO, bedarf es für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, des Paragraph 281, StPO des Vorliegens eines eigenen Antrages des Beschwerdeführers oder doch wenigstens des Anschlusses an den von anderer Seite gestellten Antrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0098112Dokumentnummer
JJR_19711118_OGH0002_0120OS00153_7100000_006