RS OGH 1971/11/23 8Ob222/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1971
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Norm

ZPO §182
ZPO §557
  1. ZPO § 182 heute
  2. ZPO § 182 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 182 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 557 heute
  2. ZPO § 557 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 557 gültig von 01.10.1979 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 182 ZPO kann nicht die Verpflichtung des Gerichtes gefolgert werden, den im Wechselprozeß anwaltlich vertretenen Beklagten zur Beweisführung darüber aufzufordern, daß ihn an der verspäteten Aufstellung von Behauptungen, die in den fristgerecht erhobenen Einwendungen nicht einmal angedeutet sind, kein Verschulden treffe.Aus der Bestimmung des Paragraph 182, ZPO kann nicht die Verpflichtung des Gerichtes gefolgert werden, den im Wechselprozeß anwaltlich vertretenen Beklagten zur Beweisführung darüber aufzufordern, daß ihn an der verspäteten Aufstellung von Behauptungen, die in den fristgerecht erhobenen Einwendungen nicht einmal angedeutet sind, kein Verschulden treffe.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 222/71
    Entscheidungstext OGH 23.11.1971 8 Ob 222/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0037175

Dokumentnummer

JJR_19711123_OGH0002_0080OB00222_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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