Rechtssatz
Für eine Versicherung, die außer der Transportgefahr auch alle Risiken im ruhenden Zustand der Güter deckt, gilt die in § 187 VersVG gewährte Befreiung von den halbzwingenden Vorschriften des Gesetzes nicht (hier: Juwelier-Versicherung, Reise-Versicherung und Warenlager-Versicherung). Bei einer solchen Versicherung kann durch die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren, der in § 61 VersVG bestimmte Sorgfaltsmaßstab vertraglich herabgemindert, nicht dagegen eine Obliegenheit begründet werden.Für eine Versicherung, die außer der Transportgefahr auch alle Risiken im ruhenden Zustand der Güter deckt, gilt die in Paragraph 187, VersVG gewährte Befreiung von den halbzwingenden Vorschriften des Gesetzes nicht (hier: Juwelier-Versicherung, Reise-Versicherung und Warenlager-Versicherung). Bei einer solchen Versicherung kann durch die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren, der in Paragraph 61, VersVG bestimmte Sorgfaltsmaßstab vertraglich herabgemindert, nicht dagegen eine Obliegenheit begründet werden.
Veröff: VersR 1972,85
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1971:RS0103682Dokumentnummer
JJR_19711124_AUSL000_0040ZR00135_6900000_001