Rechtssatz
Wenn sich der Beklagte in die Verhandlung eingelassen hat und erst in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Feststellungsklage hingewiesen hat, sind ihm gemäß § 51 Abs 1 ZPO nur die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzuerkennen, die übrigen Verfahrenskosten aber gemäß § 51 Abs 3 ZPO gegenseitig aufzuheben (vgl EvBl 1957/285, EvBl 1936/273).Wenn sich der Beklagte in die Verhandlung eingelassen hat und erst in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Feststellungsklage hingewiesen hat, sind ihm gemäß Paragraph 51, Absatz eins, ZPO nur die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzuerkennen, die übrigen Verfahrenskosten aber gemäß Paragraph 51, Absatz 3, ZPO gegenseitig aufzuheben vergleiche EvBl 1957/285, EvBl 1936/273).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035875Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.07.2020