RS OGH 2020/4/23 7Ob206/71, 6Ob203/19z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1971
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Norm

ZPO §51
  1. ZPO § 51 heute
  2. ZPO § 51 gültig ab 01.01.1898 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wenn sich der Beklagte in die Verhandlung eingelassen hat und erst in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Feststellungsklage hingewiesen hat, sind ihm gemäß § 51 Abs 1 ZPO nur die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzuerkennen, die übrigen Verfahrenskosten aber gemäß § 51 Abs 3 ZPO gegenseitig aufzuheben (vgl EvBl 1957/285, EvBl 1936/273).Wenn sich der Beklagte in die Verhandlung eingelassen hat und erst in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Feststellungsklage hingewiesen hat, sind ihm gemäß Paragraph 51, Absatz eins, ZPO nur die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzuerkennen, die übrigen Verfahrenskosten aber gemäß Paragraph 51, Absatz 3, ZPO gegenseitig aufzuheben vergleiche EvBl 1957/285, EvBl 1936/273).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 206/71
    Entscheidungstext OGH 24.11.1971 7 Ob 206/71
  • RS0035875">6 Ob 203/19z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 6 Ob 203/19z
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Beklagte rügte die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges erst in der Revision. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035875

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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