RS OGH 1988/6/28 1Ob321/71, 1Ob215/75, 4Ob592/78, 8Ob505/79, 1Ob604/79, 4Ob597/79, 7Ob627/82, 1Ob634

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Veröffentlicht am 25.11.1971
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Rechtssatz

Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Zusammenhang mit der Durchführung oder Ablehnung einer Maßnahme nach § 19 Abs 1 AußStrG kann einem Gericht im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht unterlaufen (EvBl 1970/197).Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Zusammenhang mit der Durchführung oder Ablehnung einer Maßnahme nach Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG kann einem Gericht im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht unterlaufen (EvBl 1970/197).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0085597

Dokumentnummer

JJR_19711125_OGH0002_0010OB00321_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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