Norm
ABGB §92 BRechtssatz
1) Der Beschluß, mit dem der Ehefrau die Leistung der Wohnsitzfolge nach § 92 ABGB aufgetragen wird, ist keine einstweilige Verfügung.1) Der Beschluß, mit dem der Ehefrau die Leistung der Wohnsitzfolge nach Paragraph 92, ABGB aufgetragen wird, ist keine einstweilige Verfügung.
2) Der vom Außerstreitrichter gefaßte Beschluß ist nach Maßgabe des § 18 Abs 1 AußStrG der Rechtskraft fähig und daher für einen später damit befaßten Richter bindend.2) Der vom Außerstreitrichter gefaßte Beschluß ist nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz eins, AußStrG der Rechtskraft fähig und daher für einen später damit befaßten Richter bindend.
3) Angemessene Zwangsmittel im Sinne des § 19 Abs 1 AußStrG zur Erzwingung der Wohnsitzfolge der Frau gibt es nicht.3) Angemessene Zwangsmittel im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG zur Erzwingung der Wohnsitzfolge der Frau gibt es nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0004994Dokumentnummer
JJR_19711129_OGH0002_0060OB00132_7100000_001