RS OGH 1971/11/29 Bkd31/71

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Veröffentlicht am 29.11.1971
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Norm

DSt 1872 §2 G

Rechtssatz

Einbringung von auf ungefähr zweitausendfünfhundert Klagen innerhalb zweier Jahre durch Rechtsanwalt nicht beim Prozeßgericht der verschiedenen Beklagten sondern bei einem kleinen Bezirksgericht unter Geltendmachung des Gerichtsstands des § 88 Abs 1 JN durch unwahre Angaben in der Klage, um bestmögliche Konzentration der Tagsatzungstermine zu erzielen - Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Stands.Einbringung von auf ungefähr zweitausendfünfhundert Klagen innerhalb zweier Jahre durch Rechtsanwalt nicht beim Prozeßgericht der verschiedenen Beklagten sondern bei einem kleinen Bezirksgericht unter Geltendmachung des Gerichtsstands des Paragraph 88, Absatz eins, JN durch unwahre Angaben in der Klage, um bestmögliche Konzentration der Tagsatzungstermine zu erzielen - Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Stands.

Entscheidungstexte

  • Bkd 31/71
    Entscheidungstext OGH 29.11.1971 Bkd 31/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0055021

Dokumentnummer

JJR_19711129_OGH0002_000BKD00031_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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