RS OGH 2025/7/31 4Ob374/71; 17Ob4/11d; 4Ob80/18w; 4Ob35/25p; 4Ob36/25k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1971
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Norm

PatG 1970 §1
PatG 1970 §3 Abs1

Rechtssatz

Wenn einzelne Elemente des Inhalts der Erfindung bereits vorher bekannt waren, so bedeutet dies noch keineswegs, dass die Erfindung selbst nicht mehr als neu im Sinn des PatG angesehen werden könnte. Eine Erfindung kann auch darin bestehen, dass bereits bekannte Einrichtungen durch eine besondere Art ihrer Verwendung oder durch Verbindung mit noch unbekannten Einrichtungen dazu verwendet werden, ein technisches Problem zu lösen. (Mehrschichtenski)

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 374/71
    Entscheidungstext OGH 30.11.1971 4 Ob 374/71
    Veröff: ÖBl 1973,3
  • RS0071157">17 Ob 4/11d
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 17 Ob 4/11d
    Vgl; Beisatz: Die erfinderische Tätigkeit einer Neuentwicklung fehlt nicht schon dann, wenn der Fachmann aufgrund des Standes der Technik zu ihr gelangen hätte können, sondern erst, wenn er sie aufgrund eines hinreichenden Anlasses in Erwartung einer Verbesserung oder eines Vorteils auch tatsächlich vorgeschlagen hätte (could?would?approach). (T1)
  • RS0071157">4 Ob 80/18w
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 80/18w
    Auch; Beisatz: Bisher durch den Stand der Technik nicht verwirklichte Vorteile stehen der Annahme einer erfinderischen Tätigkeit nicht entgegen, wenn die neue Lehre zu einer vorteilhaften Kombination bereits bekannter Maßnahmen führt. (T2)
  • RS0071157">4 Ob 35/25p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2025 4 Ob 35/25p
    Beisatz wie T1
  • RS0071157">4 Ob 36/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2025 4 Ob 36/25k
    Beisatz nur wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0071157

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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