RS OGH 1971/11/30 4Ob605/71

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Veröffentlicht am 30.11.1971
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Norm

ABGB §354 B
ABGB §361
ABGB §523 Ca
WEG 1948 §1
WEG 1948 §5
WEG 1975 §13 Abs1
WEG 1975 §15 Abs1

Rechtssatz

Dem Wohnungseigentümer steht nicht nur das Recht auf Unterlassung jegleicher sein ausschließliches Verfügungsrecht beeinträchtigender Handlungen zu, sondern auch alle übrigen Ansprüche, die sich aus der Verletzung der Freiheit des Eigentums ergeben, somit auch jener auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes. (Hier: Anspruch des Miteigentümers einer Liegenschaft, der durch einen Wohnungseigentumsvertrag das ausschließliche Nutzungs- und alleinige Verfügungsrecht über die Hälfte des Hofes erlangt hat, auf Entfernung eines in diese Hofhälfte hineinragenden Gebäudeteils).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 605/71
    Entscheidungstext OGH 30.11.1971 4 Ob 605/71
    Veröff: MietSlg 23562 = ImmZ 1972,304

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010403

Dokumentnummer

JJR_19711130_OGH0002_0040OB00605_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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