Norm
ABGB §287Rechtssatz
Auch die im Gemeinbrauch stehenden Sachen sind Eigentum der betreffenden Gebietskörperschaft. Ob die Einräumung von Benützungsbefugnissen an solchen Sachen durch den Abschluß eines privatrechtlichen Vertrags (Mietvertrag oder Pachtvertrag) zwischen der Gebietskörperschaft als Trägerin von Privatrechten und dem Anwärter auf diese Befugnis zu begründen ist, muß nach den für den einzelnen Fall maßgebenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Die bloße Möglichkeit, Abgaben für die Benützung des öffentlichen Gemeindegutes zu verlangen, kann bestehende privatrechtliche Verträge, durch die ein Entgelt für die Benützung des öffentlichen Gemeindegutes gültig vereinbart wurde, nicht aufheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0009812Dokumentnummer
JJR_19711130_OGH0002_0040OB00626_7100000_001