RS OGH 1971/11/30 4Ob626/71, 1Ob14/84, 1Ob544/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1971
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Norm

ABGB §287
ABGB §288

Rechtssatz

Auch die im Gemeinbrauch stehenden Sachen sind Eigentum der betreffenden Gebietskörperschaft. Ob die Einräumung von Benützungsbefugnissen an solchen Sachen durch den Abschluß eines privatrechtlichen Vertrags (Mietvertrag oder Pachtvertrag) zwischen der Gebietskörperschaft als Trägerin von Privatrechten und dem Anwärter auf diese Befugnis zu begründen ist, muß nach den für den einzelnen Fall maßgebenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Die bloße Möglichkeit, Abgaben für die Benützung des öffentlichen Gemeindegutes zu verlangen, kann bestehende privatrechtliche Verträge, durch die ein Entgelt für die Benützung des öffentlichen Gemeindegutes gültig vereinbart wurde, nicht aufheben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 626/71
    Entscheidungstext OGH 30.11.1971 4 Ob 626/71
    EvBl 1972/142 S 267
  • 1 Ob 14/84
    Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 14/84
    nur: Auch die im Gemeinbrauch stehenden Sachen sind Eigentum der betreffenden Gebietskörperschaft. (T1) Veröff: JBl 1985,355 = SZ 57/134
  • 1 Ob 544/89
    Entscheidungstext OGH 01.03.1989 1 Ob 544/89
    nur: Ob die Einräumung von Benüützungsbefugnissen an solchen Sachen durch den Abschluß eines privatrechtlichen Vertrags (Mietvertrag oder Pachtvertrag) zwischen der Gebietskörperschaft als Trägerin von Privatrechten und dem Anwärter auf diese Befugnis zu begründen ist, muß nach den für den einzelnen Fall maßgebenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. (T2) Veröff: SZ 62/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0009812

Dokumentnummer

JJR_19711130_OGH0002_0040OB00626_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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