RS OGH 1971/12/1 3Ob131/71 (3Ob132/71), 3Ob13/74, 4Ob531/80, 3Ob20/00p, 3Ob195/04d, 3Ob222/06b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1971
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Norm

EO §355 II
EO §355 VIIIe
EO §356
ZPO §528 C4

Rechtssatz

Gibt das Rekursgericht dem gegen die Verhängung einer Beugehaft gemäß § 355 EO erhobenen Rekurs nicht Folge und eliminiert es bloß die darin enthaltene Androhung einer weiteren Haft im Falle einer neuerlichen Zuwiderhandlung gegen den Exekutionstitel, so liegt ein bestätigender Beschluß des § 528 ZPO vor.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 131/71
    Entscheidungstext OGH 01.12.1971 3 Ob 131/71
  • 3 Ob 13/74
    Entscheidungstext OGH 29.01.1974 3 Ob 13/74
    Vgl aber; Beisatz: Setzt das Rekursgericht unter Bestätigung der verhängten Geldstrafe diejenige für weiteres Zuwiderhandeln herab, so ist auch die Verhängung der Geldstrafe anfechtbar. (T1)
  • 4 Ob 531/80
    Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 531/80
    Auch; Beisatz: Rekursgericht hat lediglich die Androhung einer Geldstrafe als erst in das Exekutionsverfahren gehörig ausgeschieden. (T2)
  • 3 Ob 20/00p
    Entscheidungstext OGH 31.01.2000 3 Ob 20/00p
    Auch; Beisatz: Bei der vom Rekursgericht verfügten Entfernung der Androhung einer weiteren Strafe aus dem Beschluss des Erstgerichtes handelt es sich nicht um eine, die mit dem bestätigten Teil (Exekutionsbewilligung und Verhängung einer Geldstrafe) in einem so engen inneren Zusammenhang steht, dass sie kein eigenes rechtliches Schicksal haben könnte. (T3)
  • 3 Ob 195/04d
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 195/04d
    Auch
  • 3 Ob 222/06b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 222/06b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Exekutionsbewilligung/Verhängung einer Geldstrafe sowie Verpflichtung zum Erlag einer Sicherheitsleistung und Verhängung einer weiteren Geldstrafe - kein „so enger rechtlicher Zusammenhang". (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0004514

Dokumentnummer

JJR_19711201_OGH0002_0030OB00131_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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