RS OGH 1971/12/1 5Ob312/71, 7Ob535/94

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Veröffentlicht am 01.12.1971
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Norm

EheG §57 Abs1

Rechtssatz

Eine berufsbedingte Trennung ist noch nicht der Aufhebung der Hausgemeinschaft im Sinne des § 57 Abs 1 EheG gleichzusetzen. Die häusliche Gemeinschaft kann in diesem Fall erst zu dem Zeitpunkt als aufgelöst angesehen werden, zu dem von einem Ehegatten eine Wiedervereinigung nicht beabsichtigt war und der Trennungswille dem anderen Ehegatten erkennbar wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0057259

Dokumentnummer

JJR_19711201_OGH0002_0050OB00312_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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