RS OGH 1971/12/1 5Ob318/71, 1Ob157/97p

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Veröffentlicht am 01.12.1971
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Norm

ABGB §1295 IId1
ABGB §1295 IIe
ABGB §1297

Rechtssatz

Wer in einem öffentlichen Schwimmbad das Trampolin benützt, ist zur Vorsicht und Aufmerksamkeit gegenüber den anderen Benützern des Schwimmbades verpflichtet; er muß sich daher vor seinem Sprung ins Wasser vergewissern, daß er im Zielbereich seines Sprunges weder schwimmende noch tauchende Badegäste gefährdet. Die anderen Badegäste dürfen auf ein solches Verhalten des Springenden vertrauen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 318/71
    Entscheidungstext OGH 01.12.1971 5 Ob 318/71
  • 1 Ob 157/97p
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 157/97p
    nur: Wer in einem öffentlichen Schwimmbad das Trampolin benützt, ist zur Vorsicht und Aufmerksamkeit gegenüber den anderen Benützern des Schwimmbades verpflichtet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022970

Dokumentnummer

JJR_19711201_OGH0002_0050OB00318_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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