Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Wer in einem öffentlichen Schwimmbad das Trampolin benützt, ist zur Vorsicht und Aufmerksamkeit gegenüber den anderen Benützern des Schwimmbades verpflichtet; er muß sich daher vor seinem Sprung ins Wasser vergewissern, daß er im Zielbereich seines Sprunges weder schwimmende noch tauchende Badegäste gefährdet. Die anderen Badegäste dürfen auf ein solches Verhalten des Springenden vertrauen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022970Dokumentnummer
JJR_19711201_OGH0002_0050OB00318_7100000_001