RS OGH 1971/12/9 9Os182/71, 12Os138/72, 13Os61/75, 15Os103/00 (15Os104/00, 15Os105/00, 15Os106/00, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1971
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Norm

StPO §41 Abs2
StPO §79 Abs2
StPO idF BGBl I 26/2000 §79 Abs4
StPO §284 Abs4 A
StPO §294 Abs2

Rechtssatz

Die Urteilsabschrift ist zur Rechtsmittelausführung dem schon für die Hauptverhandlung bestellten Armenvertreter zuzufertigen. - Unter Ergreifung eines Rechtsmittels ist sowohl dessen Anmeldung als auch dessen Ausführung zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 182/71
    Entscheidungstext OGH 09.12.1971 9 Os 182/71
  • 12 Os 138/72
    Entscheidungstext OGH 05.09.1972 12 Os 138/72
    nur: Die Urteilsabschrift ist zur Rechtsmittelausführung dem schon für die Hauptverhandlung bestellten Armenvertreter zuzufertigen. (T1) Beisatz: Hat eine Partei einen Vertreter oder Verteidiger, dann kann eine wirksame Zustellung nur an diesen erfolgen (SSt 26/24; Gebert-Pallin-Pfeiffer E 3 zu § 79 StPO). (T2) Veröff: RZ 1973/50 S 35
  • 13 Os 61/75
    Entscheidungstext OGH 11.09.1975 13 Os 61/75
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Uzw solange, als nicht dem Gericht die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses anzeigt wurde. (T3)
  • 15 Os 103/00
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 15 Os 103/00
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Hat eine Partei einen Vertreter oder Verteidiger, dann kann eine wirksame Zustellung nur an diesen erfolgen (SSt 26/24). (T4) Beisatz: Eine Rechtsmittelausführung der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 79 Abs 2 StPO aF (wie auch nach § 79 Abs 4 StPO idF BGBI I 26/2000) an den gewählten Verteidiger des Angeklagten zuzustellen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097767

Dokumentnummer

JJR_19711209_OGH0002_0090OS00182_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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