Norm
ArbGerG §1 IFbRechtssatz
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und nicht der Arbeitsgerichte, wenn der Haftpflichtversicherer des Dienstgebers, Fahrzeughalters und Versicherungsnehmers vom Dienstnehmer und mitversicherten Fahrer gemäß § 158 f VersVG (hier mangels Führerscheins) den Rückersatz jener Beträge begehrt, die er den Hinterbliebenen bzw dem Sozialversicherer des vom Dienstnehmer bei einem Verkehrsunfall Getöteten erbrachte.Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und nicht der Arbeitsgerichte, wenn der Haftpflichtversicherer des Dienstgebers, Fahrzeughalters und Versicherungsnehmers vom Dienstnehmer und mitversicherten Fahrer gemäß Paragraph 158, f VersVG (hier mangels Führerscheins) den Rückersatz jener Beträge begehrt, die er den Hinterbliebenen bzw dem Sozialversicherer des vom Dienstnehmer bei einem Verkehrsunfall Getöteten erbrachte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0050680Dokumentnummer
JJR_19711215_OGH0002_0070OB00221_7100000_001