Norm
EO §37 AcRechtssatz
Der außenstehende Dritte, der ein Eigentumsrecht an Zubehörgegenständen behauptet, ist zwar am Zwangsversteigerungsverfahren nicht beteiligt und hat keine Parteistellung, wohl aber steht im die Klage nach § 37 EO zu, wenn auch ein amtswegiges Verfahren in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen ist.Der außenstehende Dritte, der ein Eigentumsrecht an Zubehörgegenständen behauptet, ist zwar am Zwangsversteigerungsverfahren nicht beteiligt und hat keine Parteistellung, wohl aber steht im die Klage nach Paragraph 37, EO zu, wenn auch ein amtswegiges Verfahren in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0000777Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008