RS OGH 1971/12/15 11Os190/71, 13Os160/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1971
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Norm

StGB §5 Abs2 C
StGB §5 Abs3 D

Rechtssatz

Ein zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes geeigneter "böser Vorsatz" liegt in der Regel und insbesonders auch nach den Tatbeständen des FinStrG nicht nur dann vor, wenn der tatbestandsmäßige strafgesetzwidrige Erfolg vom Täter geradezu erstrebt, begehrt oder bezweckt wird, welche Schuldform in der Rechtslehre als "Absicht" (Rittler 2.Auflage I 183; Jescheck 199) bezeichnet wird, sondern auch dann, wenn er als mit den von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung untrennbar verbunden erkannt und damit gleichfalls gewollt wird, welche Schuldform von Beling 51 und Rittler 2.Auflage I 185 als "dolus principalis" und von Jescheck 200 als "direkter Vorsatz" oder "dolus directus" bezeichnet wird. Wenngleich hier das Willensmoment hinter das Wissensmoment zurücktritt, sind beide Faktoren, die den bösen Vorsatz ausmachen, vorhanden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 190/71
    Entscheidungstext OGH 15.12.1971 11 Os 190/71
    Veröff: EvBl 1972/212 S 407
  • 13 Os 160/01
    Entscheidungstext OGH 16.01.2002 13 Os 160/01
    Auch; Beisatz: In den Feststellungen der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) bzw des direkten Vorsatzes nach § 5 Abs 1 erster Halbsatz StGB sind die Konstatierungen der Wissens- und Willenskomponente bereits enthalten. (T1)

Schlagworte

R.I.P.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089347

Dokumentnummer

JJR_19711215_OGH0002_0110OS00190_7100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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