Norm
FinStrG §35 Abs1 litaRechtssatz
Die vorsätzliche Nichterfüllung der dem Angeklagten bekannten Mitwirkung am Zollverfahren - auch bloß in der Absicht, die Beförderungssteuer nicht zu bezahlen - durch Nichtstellung der von ihm in das österreichischen Zollgebiet eingebrachten, zur Durchfuhr bestimmten Waren umfaßt als notwendige Folge auch das Wollen des Unterbleibens einer zollamtlichen Behandlung dieser Ware.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0086517Dokumentnummer
JJR_19711215_OGH0002_0110OS00190_7100000_002