RS OGH 1971/12/15 11Os190/71

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Veröffentlicht am 15.12.1971
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Norm

FinStrG §35 Abs1 lita

Rechtssatz

Die vorsätzliche Nichterfüllung der dem Angeklagten bekannten Mitwirkung am Zollverfahren - auch bloß in der Absicht, die Beförderungssteuer nicht zu bezahlen - durch Nichtstellung der von ihm in das österreichischen Zollgebiet eingebrachten, zur Durchfuhr bestimmten Waren umfaßt als notwendige Folge auch das Wollen des Unterbleibens einer zollamtlichen Behandlung dieser Ware.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 190/71
    Entscheidungstext OGH 15.12.1971 11 Os 190/71
    Veröff: JBl 1972,377 = EvBl 1972/212 S 407

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0086517

Dokumentnummer

JJR_19711215_OGH0002_0110OS00190_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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