Norm
FinStrG §35 Abs1 litaRechtssatz
Ein zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes geeigneter, "böser Vorsatz" liegt in der Regel und insbesondere auch nach den Straftatbeständen des FinStrG (hier § 35 Abs 1 lit a FinStrG) auch dann vor, wenn der tatbestandsmäßige Erfolg mit den vom Täter bezweckten Folgen seiner Handlung untrennbar verbunden ist und damit gleichfalls gewollt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0086512Dokumentnummer
JJR_19711215_OGH0002_0110OS00190_7100000_001