RS OGH 1971/12/22 6Ob302/71, 1Ob199/72, 3Ob236/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1971
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Norm

ABGB §839 B
WWG §15 Abs9
WWG §15 Abs14

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 15 Abs 9 WWG, nach der die mittels Fondshilfe wiederhergestellten Mietobjekte den Bestimmungen des MG unterliegen und für sie höchstens der nach § 2 Abs 1 lit a MG zulässige Hauptmietzins verlangt werden kann ( § 15 Abs 14 WWG ), ist eine Bestimmung zum Schutz der Mieter. Ausnahmebestimmungen sind im allgemeinen nicht ausdehnend auszulegen. Eine solche ausdehnende Auslegung wäre aber die Anwendung dieser Bestimmungen auf das von Miteigentümern zu bezahlende Benützungsentgelt. Aufwendungen, die der Miteigentümer zur Wiederherstellung der von ihm benützten Wohnung gemacht hat, geben ihm nicht das Recht, für diese Wohnung kein Entgelt oder ein der Beschaffenheit der Wohnung nicht entsprechendes Entgelt zu entrichten. Solche Aufwendungen geben ihm allenfalls einen Anspruch auf Ersatz nach §§ 7, 1036, 1037 ABGB gegen die anderen Miteigentümer, das Benützungsentgelt ist aber nach dem derzeitigen Wert der Wohnung festzusetzen ( vgl MietSlg 5507 ).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 302/71
    Entscheidungstext OGH 22.12.1971 6 Ob 302/71
    Veröff: MietSlg 23063
  • 1 Ob 199/72
    Entscheidungstext OGH 04.10.1972 1 Ob 199/72
    Beisatz: Hier: Zinsbildungsvorschriften des MG. (T1) Veröff: MietSlg 24066
  • 3 Ob 236/75
    Entscheidungstext OGH 27.04.1976 3 Ob 236/75
    Vgl aber; Beisatz: § 15 Abs 9 WWG ist auf Miteigentümer als Bestandnehmer voll anwendbar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0013822

Dokumentnummer

JJR_19711222_OGH0002_0060OB00302_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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