Norm
ABGB §91 C4Rechtssatz
Auf den Unterhaltsanpruch kann wirksam verzichtet werden. Der Verzicht verliert, wenn er nicht auch für den Scheidungsfall gelten soll, durch die Scheidung der Ehe seine Wirksamkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0047120Dokumentnummer
JJR_19720104_OGH0002_0050OB00285_7100000_001