Norm
ABGB §431Rechtssatz
Nach § 8 Abs 4 nö GdO hat die Vereinigung zweier Gemeinden den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten auf die neue Gemeinde zur Folge. Unbeschadet der fortbestehenden Einverleibung des Eigentumsrechtes einer früheren, jetzt nicht mehr bestehenden Gemeinde kommen daher der neuen Gemeinde kraft Gesetztes auch ohne Verbücherung das Eigentumsrecht an allen der früheren Gemeindegehörenden Grundstücken und damit auch die aus allfälligen Mietverträgen sich ergebenden Ansprüche des Vermieters zu.Nach Paragraph 8, Absatz 4, nö GdO hat die Vereinigung zweier Gemeinden den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten auf die neue Gemeinde zur Folge. Unbeschadet der fortbestehenden Einverleibung des Eigentumsrechtes einer früheren, jetzt nicht mehr bestehenden Gemeinde kommen daher der neuen Gemeinde kraft Gesetztes auch ohne Verbücherung das Eigentumsrecht an allen der früheren Gemeindegehörenden Grundstücken und damit auch die aus allfälligen Mietverträgen sich ergebenden Ansprüche des Vermieters zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0030889Im RIS seit
04.01.1972Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025