RS OGH 1972/1/4 5Ob343/71, 3Ob594/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.01.1972
beobachten
merken

Norm

ABGB §431
ABGB §1120 Bb
Nö GdO LGBl 1965/369 §8 Abs4

Rechtssatz

Nach § 8 Abs 4 nö GdO hat die Vereinigung zweier Gemeinden den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten auf die neue Gemeinde zur Folge. Unbeschadet der fortbestehenden Einverleibung des Eigentumsrechtes einer früheren, jetzt nicht mehr bestehenden Gemeinde kommen daher der neuen Gemeinde kraft Gesetztes auch ohne Verbücherung das Eigentumsrecht an allen der früheren Gemeindegehörenden Grundstücken und damit auch die aus allfälligen Mietverträgen sich ergebenden Ansprüche des Vermieters zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0030889

Dokumentnummer

JJR_19720104_OGH0002_0050OB00343_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten