RS OGH 1972/1/4 5Ob279/71, 5Ob756/81, 8Ob549/84

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Veröffentlicht am 04.01.1972
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Norm

ABGB §768 Z2

Rechtssatz

Vom Noterben kann nicht verlangt werden, daß er unter allen Umständen und unter Hintansetzung seiner eigenen berechtigten Interessen dem in einen Zustand der Bedrängnis geratenen Erblasser beistehe. Insb kann der Noterbe nicht verpflichtet werden, andere gleiche oder noch gewichtigere Verpflichtungen zu verletzen, um dem Erblasser die erwartete Hilfe leisten zu können. In einer echten Konfliktsituation wird die Entscheidung nicht zum Nachteil des Noterben ausfallen dürfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012844

Dokumentnummer

JJR_19720104_OGH0002_0050OB00279_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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