Norm
ABGB §768 Z2Rechtssatz
Vom Noterben kann nicht verlangt werden, daß er unter allen Umständen und unter Hintansetzung seiner eigenen berechtigten Interessen dem in einen Zustand der Bedrängnis geratenen Erblasser beistehe. Insb kann der Noterbe nicht verpflichtet werden, andere gleiche oder noch gewichtigere Verpflichtungen zu verletzen, um dem Erblasser die erwartete Hilfe leisten zu können. In einer echten Konfliktsituation wird die Entscheidung nicht zum Nachteil des Noterben ausfallen dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012844Dokumentnummer
JJR_19720104_OGH0002_0050OB00279_7100000_002