Rechtssatz
Die Anfechtung einer Kündigung nach § 29 LAG und den entsprechenden Bestimmungen der Landarbeitsordnungen (hier: § 35 TirLAO hat durch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erfolgen. Die Entscheidung darf nicht im außerstreitigen Verfahren ergehen.Die Anfechtung einer Kündigung nach Paragraph 29, LAG und den entsprechenden Bestimmungen der Landarbeitsordnungen (hier: Paragraph 35, TirLAO hat durch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erfolgen. Die Entscheidung darf nicht im außerstreitigen Verfahren ergehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Tiroler Landarbeitsordnung LGBl 1949/37European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006079Dokumentnummer
JJR_19720111_OGH0002_0040OB00108_7100000_001