Norm
StVO §17 Abs3Rechtssatz
Die im § 17 Abs 3 StVO unter Zitierung des § 18 Abs 3 StVO aufgestellte Regel ist aus Gründen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auch zur Beurteilung des dem Fall des § 18 Abs 3 StVO ähnlich gelagerten Falles heranzuziehen, daß an Fahrzeugen vorbeigefahren wird, die unter Verzicht auf ihren Vorrang angehalten haben, um den Querverkehr nicht zu behindern.Die im Paragraph 17, Absatz 3, StVO unter Zitierung des Paragraph 18, Absatz 3, StVO aufgestellte Regel ist aus Gründen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auch zur Beurteilung des dem Fall des Paragraph 18, Absatz 3, StVO ähnlich gelagerten Falles heranzuziehen, daß an Fahrzeugen vorbeigefahren wird, die unter Verzicht auf ihren Vorrang angehalten haben, um den Querverkehr nicht zu behindern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074317Dokumentnummer
JJR_19720111_OGH0002_0080OB00341_7100000_001