Norm
ABGB §92 BRechtssatz
Der Ehemann kann zwar auch dann, wenn er die Ehewohnung verlassen hat, im Rahmen seines Leitungsrechtes eine Wohnungsänderung der Frau anordnen. Der Ehefrau kann jedoch nicht zugemutet werden, auch ohne diesbezügliche Aufforderung dem Ehemann, der sich schon während des Zusammenlebens von ihr zurückgezogen und eine beabsichtigte Übersiedlung vorher nicht besprochen hatte, in eine neue Wohnung zu folgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0047044Dokumentnummer
JJR_19720112_OGH0002_0070OB00224_7100000_002